Erfahrungen & Bewertungen zu ZS LED-Werbeflächen GmbH
AGB-V - ZS LED-Werbeflächen GmbH
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Vermietung (AGB-V)

Stand: Mai 2019

 

ZS LED-Werbeflächen GmbH

Im Schützengrund 72

56566 Neuwied

 

E-Mail: hallo@zs-werbeflaechen.de

Telefon: +49 2622 922 88 45

 

Handelsregister: Montabaur, HRB 25985

Umsatzsteuer-ID: DE317329813

AGB-Dokument im PDF-Format zum Download:

 

ZS AGB-V – Mai 2019

§ 1 Gegenstand des Unternehmens

Gegenstand des Unternehmens ZS LED-Werbeflächen GmbH (nachfolgend »ZS LED- Werbeflächen« genannt) ist die Vermarktung von Werbeflächen auf LED- Videowänden und -Displays. Die Erfüllung erteilter und angenommener Aufträge werden von dem Unternehmen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung im Auftrag des jeweiligen Werbekunden (nachfolgend »Auftraggeber« genannt) durchgeführt.

§ 2 Geltungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen für Vermietung (nachfolgend AGB-V genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse zwischen der ZS LED- Werbeflächen GmbH (nachfolgend ZS LED-WERBEFLÄCHEN genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Mieter genannt), welche die Anmietung von Gegenständen und, hiermit zusammenhängend, die Sach- und Dienstleistungen von ZS LED-WERBEFLÄCHEN zum Gegenstand haben.

 

Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich. Von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Mieters haben keine Gültigkeit.

§ 3 Angebot und Vertragsschluss

Die Angebote von ZS LED-WERBEFLÄCHEN sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich.

 

Die Auftragserteilung durch den Mieter sowie die Auftragsbestätigung durch ZS LED- WERBEFLÄCHEN bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform. Die entsprechende Auftragserteilung des Mieters ist ein bindendes Angebot. ZS LED-WERBEFLÄCHEN kann dieses Angebot bis zu 10 Tagen vor dem gewünschten Mietbeginn, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Auftragserteilung schriftlich annehmen.

§ 4 Mietzeit

Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Abholung der Mietgegenstände aus dem Lager von ZS LED-WERBEFLÄCHEN bzw. dem vereinbarten Tag der Anlieferung und des Aufbaus der Mietgeräte durch ZS LED-WERBEFLÄCHEN (Mietbeginn) und endet mit dem vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegen- stände im Lager von ZS LED-WERBEFLÄCHEN bzw. dem vereinbarten Tag des Abbaus und Rücktransports der Mietgeräte durch ZS LED-WERBEFLÄCHEN (Mietende); auch wenn der Transport durch ZS LED-WERBEFLÄCHEN erfolgt, ist der Abgang vom Lager bzw. die Wiederanlieferung am Lager für Mietbeginn und Mietende maßgeblich.

 

Zur Mietzeit zählen also auch die Tage, an denen die Mietgegenstände abgeholt/von ZS LED-WERBEFLÄCHEN angeliefert und zurückgegeben/von ZS LED-WERBEFLÄCHEN abgeholt werden (also auch angebrochene Tage).

§ 5 Mietpreis

Sofern nicht für die bestimmte Leistung abweichende Preise in der Form des § 2 Absatz 1 wirksam vereinbart worden sind, gelten für die Überlassung der Mietgegenstände die Preise der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste.

§ 6 Zusätzliche Leistungen

Zusätzliche Dienstleistungen, insbesondere Anlieferungen, Montage und die Betreuung durch Fachpersonal erfolgt gegen Entgelt aufgrund besonderer Vereinbarung, für deren wirksamer Abschluss und Inhalt § 2 Absatz 1 ebenfalls Anwendung findet.

 

Sofern die Höhe des Entgeltes nicht gesondert vereinbart wurde, ist ZS LED- WERBEFLÄCHEN berechtigt, die Zahlung eines angemessenen Entgeltes zu verlangen.

§ 7 Stornierung durch den Mieter

Der Mieter hat das Recht, den Vertrag bis spätestens 3 Tage vor Mietbeginn ohne Einhaltung weiterer Fristen gegen Zahlung einer Abstandsgebühr zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

Die Abstandsgebühr ist zum Zeitpunkt der Kündigung fällig und beträgt 20 % des vereinbarten Mietpreises, wenn spätestens 30 Tage vor Mietbeginn storniert wird, 50 % des vereinbarten Mietpreises, wenn danach spätestens 10 Tage vor Mietbeginn storniert wird und 80 % des vereinbarten Mietpreises, wenn danach spätestens 3 Tage vor Mietbeginn storniert wird.

 

Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei ZS LED-WERBEFLÄCHEN maßgeblich.

 

Die vorstehenden Bedingungen gelten auch hinsichtlich solcher Vergütungen und Vergütungsanteile, die für Leistungen i.S.v. § 5 vereinbart worden sind, sofern der Mieter nicht nachweist, dass ZS LED-WERBEFLÄCHEN ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich geringer als der entsprechende auf die Vergütung entfallende Abstandsbetrag ist.

§ 8 Zahlung

Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Zahlungsmodalitäten in der Form des § 2 Absatz 2.1 wirksam vereinbart worden sind, ist die gesamte Vergütung ohne Abzüge/Skonti (spätestens) zum vereinbarten Mietbeginn fällig (Vorkasse).

 

ZS LED-WERBEFLÄCHEN ist zur Gebrauchsüberlassung nur Zug um Zug gegen vollständige Zahlung der Vergütung verpflichtet.

 

Für den Zeitpunkt der Zahlung kommt es (insbesondere auch im unbaren Zahlungs- verkehr) nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes an.

 

Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte des Mieters sind ausgeschlossen, soweit die Gegenansprüche des Mieters nicht rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

 

Die Vergütung und alle weiteren Forderungen aus dem Vertragsverhältnis sind während des Verzuges in der Zeit bis zum 31.12.2019 mit 4 % p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 1 Diskontsatz-Überleitungsgesetz, in der Zeit ab dem 31.12.2019 mit 4 % p.a. über dem Satz des dem Diskontsatz der Bundesbank entsprechenden, währungspolitischen Instrument der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.

§ 9 Gebrauchsüberlassung und Gewährleistung

ZS LED-WERBEFLÄCHEN verpflichtet sich, die Mietsache im Lager von ZS LED- WERBEFLÄCHEN in Neuwied in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit zu überlassen. Eine Abholung kann nur während der Geschäftszeiten erfolgen.

 

Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen ZS LED- WERBEFLÄCHEN unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die Untersuchung und/oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt / mangelfrei, es sei denn, der Mangel war bei Untersuchung nicht erkennbar. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt / mangelfrei.

 

Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er unbeschadet weitere Ansprüche von ZS LED-WERBEFLÄCHEN nicht berechtigt, Gewährleistungsansprüche nach § 537 BGB geltend zu machen oder nach § 542 BGB zu kündigen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu verlangen.

 

Liegt ein nach Absatz 2 angezeigter anfänglicher Mangel der Mietgegenstände vor, so ist ZS LED-WERBEFLÄCHEN nach eigener Wahl zum Austausch / zur Nachlieferung oder zur Reparatur berechtigt. Ist ZS LED-WERBEFLÄCHEN Vervollständigung / zur Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig in der Lage, kann der Mieter in Ansehung der einzelnen mangelhaften / fehlenden Mietgegenstände eine angemessene Minderung des Mietpreises verlangen. Wahlweise kann der Mieter unter Einhaltung der Voraussetzung des § 542 BGB kündigen.

 

Sind mehrere Gegenstände vermietet, kann die Kündigung des gesamten Vertrages wegen der Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur erfolgen, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mängel die vertragliche vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigen. Jegliches Mitverschulden des Mieters an der Störung schließt das Kündigungsrecht aus.

 

Werden Geräte, hinsichtlich deren ZS LED-WERBEFLÄCHEN die zusätzliche Verpflichtung von Fachpersonal anbietet und empfiehlt, weil diese Geräte technisch aufwendig sind oder schwierig zu bedienen sind, vom Mieter dennoch ohne Fachpersonal von ZS LED-WERBEFLÄCHEN angemietet, haftet ZS LED-WERBEFLÄCHEN für Funktionsstörungen nur, wenn der Mieter nachweist, dass für die Mängel kein Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich ist.

 

Im Übrigen sind Gewährleistungsansprüche des Mieters, insbesondere verschulden unabhängige Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung (§ 538 BGB) und Mängel, die im Laufe der Mietzeit unter der Obhut des Mieters entstehen, ausgeschlossen. Unabhängig hiervon hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich Anzeige zu machen, wenn ein Mangel entsteht oder Vorkehrungen zum Schutze der Sache gegen nicht vorhergesehene Gefahren erforderlich werden (§ 545 BGB).

 

Der Mieter ist verpflichtet, seine Kosten die im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände, etwa erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch ZS LED-WERBEFLÄCHEN erfolgt, hat der Mieter ZS LED-WERBEFLÄCHEN vor Beginn der Arbeiten auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Für die Genehmigungsfähigkeit des vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände übernimmt ZS LED-WERBEFLÄCHEN keine Gewähr.

§ 10 Schadensersatz

Sämtliche Schadensersatzansprüche des Mieters (auch für zusätzliche Leistungen, insbesondere auch Transport und Montage) sind ausgeschlossen, insbesondere auch Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung; der Haftungsausschluss gilt auch für jegliche Art von Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden. Ausgenommen vom vorstehenden Haftungsausschluss sind solche Ersatzansprüche, deren Schadensursache auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln von ZS LED-WERBEFLÄCHEN beruhen und Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer ausdrücklichen, schriftlich zugesicherten Eigenschaft.

 

Soweit die Haftung von ZS LED-WERBEFLÄCHEN ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten von ZS LED-WERBEFLÄCHEN.

§ 11 Haftungsausschluss zugunsten von ZS LED-WERBEFLÄCHEN

Der Mieter verpflichtet sich, die vorstehende Bestimmung seinerseits in Verträgen mit Dritten, insbesondere Künstlern, Sportlern oder Zuschauern etc., zugunsten von ZS LED-WERBEFLÄCHEN zu vereinbaren, sofern er selbst einen vergleichbaren Haftungsausschluss vereinbart hat oder er einen Haftungsausschluss zugunsten von ZS LED-WERBEFLÄCHEN ohne unzumutbare wirtschaftliche Nachteile vereinbaren können.

 

Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat er ZS LED-WERBEFLÄCHEN von vorstehenden Schadensersatzansprüchen Dritter freizuhalten, soweit ZS LED-WERBEFLÄCHEN Dritten nicht wegen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens haftet.

§ 12 Pflichten des Mieters während der Mietzeit

Die Mietgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Der Mieter ist zur Instandhaltung der Mietgegenstände auf seine Kosten verpflichtet. ZS LED-WERBEFLÄCHEN ist zur Instandhaltung der Mietsache während der Mietzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.

 

Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden.

 

Wird Material ohne Personal angemietet, hat der Mieter für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften UVV und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure (VDE) zu sorgen.

 

Der Mieter hat für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietanlage Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mietsachen infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder -schwankungen hat der Mieter einzustehen; dies gilt unabhängig von seinem Verschulden.

 

Der Mieter haftet für Beschädigungen, Verluste oder Ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der Geräte. Für verbrauchte, defekte oder verloren gegangene Teile, einschließlich Kleinteilzubehör, hat der Mieter den Neuwert zu erstatten.

§ 13 Versicherung

Der Mieter ist verpflichtet, das allgemein mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist ZS LED-WERBEFLÄCHEN auf Verlangen nachzuweisen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters übernimmt ZS LED-WERBEFLÄCHEN die Versicherung gegen Berechnung der Kosten.

§ 14 Rechte Dritter

Der Mieter hat die Geräte von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfandrechten und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die vermieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden.

 

Der Mieter trägt die Kosten (insbesondere auch Kosten der Rechtverfolgung), die zur Abwehr derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.

§ 15 Kündigung des Vertrages

Unbeschadet der in § 6 getroffenen Bestimmungen kann der Vertrag von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt insbesondere auch, wenn von ZS LED-WERBEFLÄCHEN zusätzlich Leistungen zu erbringen sind.

 

ZS LED-WERBEFLÄCHEN ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters eintritt, insbesondere wenn gegen ihn nachhaltige oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet ist.

 

Der Verstoß gegen die Bestimmungen in § 11 Absatz 2 gilt als vertragswidriger Gebrauch und berechtigt ZS LED-WERBEFLÄCHEN zur fristlosen Kündigung des gesamten Vertrages, ohne dass es einer Abmahnung bedarf.

 

Sofern die Parteien Ratenzahlungen des Mieters vereinbart haben, kann ZS LED-WERBEFLÄCHEN den gesamten Vertrag fristlos kündigen, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Zahlungstermine mit der Entrichtung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung im Verzug ist, oder wenn der Mieter bei Vereinbarung regelmäßiger Ratenzahlungen in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Zahlungstermine erstreckt, mit der Entrichtung der Vergütung in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der die Höhe von zwei Zahlungsraten erreicht.

§ 16 Rückgabe der Mietgegenstände

Die Rückgabe findet entweder im Lager von ZS LED-WERBEFLÄCHEN in Neuwied oder durch Abbau und Verladung der Mietgegenstände durch Mitarbeiter der ZS LED- WERBEFLLÄCHEN statt. Die Rückgabe im Lager kann nur während der Geschäftszeiten erfolgen.

 

Der Mieter ist verpflichtet, die Geräte vollständig, in sauberem einwandfreiem Zustand und geordnet zurückzugeben. ZS LED-WERBEFLÄCHEN behält sich die eingehende Prüfung der zurückgegebenen Mietgegenstände bei Entgegennahme bzw. vor dem Abbau vor. Die rügelose Entgegennahme gilt als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.

 

Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten; ist dies nicht möglich, so hat der Mieter ZS LED-WERBEFLÄCHEN hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Für jeden Tag, den der Rückgabetermin überschritten wird, hat der Mieter die volle pro Tag vereinbarte Vergütung zu entrichten. ZS LED-WERBEFLÄCHEN bleibt die Geltendmachung weiterer Schäden vorbehalten. Die Vergütung pro Tag ist ggf. zu ermitteln, in dem der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird.

§ 17 Langfristige Vermietung von Gegenständen

Sofern für Mietgegenstände die ursprünglich vereinbarte Mietzeit mehr als zwei Monate beträgt (langfristig vermietete Gegenstände), gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

 

1. Der Mieter ist zur Instandhaltung und Instandsetzung der Mietgegenstände verpflichtet.

 

2. Der Mieter ist verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen technischen Überprüfungen und Wartungen der Mietgegenstände selbstständig und auf eigene Kosten durchzuführen. ZS LED-WERBEFLÄCHEN erteilt auf Anfrage des Mieters Auskunft über anstehende Prüfungs- und Wartungstermine.

 

3. Gibt der Mieter die Mietgegenstände zurück, ohne die in Absatz 1 und 2 geschuldeten Arbeiten vorgenommen zu haben, ist ZS LED-WERBEFLÄCHEN ohne weitere Mahnung und Fristsetzung berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Mieters vorzunehmen bzw. durch Dritte vornehmen zu lassen.

 

4. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten auch ab dem Zeitpunkt, in welchem durch nachträglich vereinbarte Verlängerung die gesamte (vom ursprünglichen Mietbeginn an gerechnete) Mietzeit mehr als zwei Monate beträgt oder in welchem der Mieter die Mietsache aus sonstigen Gründen länger als zwei Monate in Besitz hat.

§ 18 Verbrauchsmaterial, Handelsware

Verbrauchsmaterial und Handelsware bleibt bis zur vollständigen Rechnungsbegleichung Eigentum von ZS LED-WERBEFLÄCHEN. Im Übrigen gelten diese AGB-V entsprechend.

 

Der Verkauf gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

 

Defekte Leuchtmittel gehen zu Lasten des Mieters/Käufers.

 

Eine Rückerstattung des Kaufpreises von Leuchtmitteln, die während des Mietzeitraums vom Mieter ersetzt wurden, kann nur dann erfolgen, wenn der vermutlich defekte Brenner der Firma ZS LED-WERBEFLÄCHEN zurückgeliefert wird.

 

Die Firma ZS LED-WERBEFLÄCHEN wird über eine Rückerstattung in Abhängigkeit von den Untersuchungsergebnissen (des defekten Leuchtmittels des jeweiligen Herstellers) entscheiden.

§ 19 Schriftform

Sofern nach diesen Bedingungen Schriftform vereinbart worden ist, wird dies auch durch den Erhalt einer E-Mail mit eingescanntem Dokument im PDF-Format gewahrt.

§ 20 Schlussbestimmungen

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen ZS LED-WERBEFLÄCHEN und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Vertrags- und Verhandlungssprache. Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Neuwied.

 

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder nicht in den Vertrag eingebunden werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt.

 

Mündliche Nebenabreden sowie Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

Alle technischen Angaben der jeweils gültigen Preisliste sind ohne Gewähr. Änderungen der Modelle, Preise und Liefermöglichkeiten sind vorbehalten.

 

Vom Vermieter erlangte Informationen wird der Mieter, soweit sie nicht allgemein oder auf andere Weise rechtmäßig bekannt geworden sind, Dritten nicht zugänglich machen.

 

Bei Pfändung der Mietgegenstände hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu informieren und das Pfändungsprotokoll zu übersenden. Das Gleiche gilt, wenn von dritter Seite (Grundstückseigentümer, Hypothekengläubiger usw.) Rechte an den Mietgegenständen geltend gemacht werden.